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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der URSA Dämmsysteme Austria GmbH

I. Allgemeines:
Alle Angebote, rechtsgeschäftliche Erklärungen, Vertragsabschlüsse und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ursa Dämmsysteme Austria GmbH (AGB), welche einen integrierenden Bestandteil jedes mit Ursa Dämmsysteme Austria GmbH geschlossenen Vertragsverhältnisses bilden. Darüber hinaus gelten diese AGB ebenfalls für nach Vertragsabschluss erteilte Zusatz- und Änderungsaufträge. Unsere Bedingungen finden auch dann Anwendung, wenn der Kunde sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste. Abweichungen von den AGB bedürfen der Schriftform, ebenso das Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen der jeweiligen Vertragspartner sind nicht verbindlich, sofern Ursa Dämmsysteme Austria GmbH diese nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Auf Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes BGBl 140/1979, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 185/1999, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anzuwenden.
 

II. Angebot und Abschluss:
Der Auftrag mit Ursa Dämmsysteme Austria GmbH kommt zustande, sobald der vom Vertragspartner erteilte Auftrag von Ursa Dämmsysteme Austria GmbH schriftlich angenommen bzw. bestätigt wurde. Alle Angebote von Ursa Dämmsysteme Austria GmbH sind stets freibleibend. Außendienstmitarbeiter sind grundsätzlich nur zur Vermittlung von Aufträgen befugt. Ein Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er von der Ursa Dämmsysteme Austria GmbH schriftlich bestätigt oder wenn die Ware ausgeliefert ist. Individuelle Vertragsabreden, insbesondere bestimmte Eigenschaftszusicherung oder Verwendungsempfehlung, Angaben über Lieferfristen, Rabatte sowie etwaige Kulanzabsprachen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Ursa Dämmsysteme Austria GmbH.
 

III. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang:
Unsere Standardverpackungen können kostenlos über das Sammelsystem der ARA bzw. nach gesonderter Mitteilung bei einem gleichwertigen Entsorger entsorgt werden. Zurück gesandte Verpackung nehmen wir nur im die Ware ausliefernden Werk oder Auslieferungslager an. Die Kosten für den Transport der Verpackung zur Rücknahmestelle trägt unser Kunde.
 
Lieferungen erfolgen grundsätzlich EX Works gemäß INCOTERMS 2000 und zwar auch dann, wenn wir auf Wunsch des Bestellers den Versand für diesen organisieren und auch dann, wenn die Fracht und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Der Vertragsgegenstand wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung unseres Kunden versichert. Versandweg und Transportmittel sind mangels ausdrücklich entgegenstehenden Auftrages des Käufers unserer Wahl überlassen.
 

IV. Preis- und Zahlungsbedingungen:
Unsere Preise für Lieferungen gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, „ab Auslieferungsstelle“ („ex works“, Incoterms 2000) ausschließlich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und Verpackung, die gesondert berechnet werden. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Rechnungen werden ausschließlich elektronisch versendet. Skonto wird nur nach besonderer Vereinbarung gewährt und ist aus dem Rechungswert ab Lieferwerk zu ermitteln. Zahlungen sind erst bewirkt, wenn Ursa Dämmsysteme Austria GmbH endgültig über den Betrag verfügen kann. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen.  Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Falle zu Lasten unseres Kunden. Wird Wechselzahlung vereinbart, so darf die Laufzeit der Wechsel 90 Tage vom Rechnungsdatum abgerechnet, nicht übersteigen. Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten verwendet.
 

Zulässige Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels anderer schriftlicher Vereinbarung auf die jeweils ältesten Teillieferungen verrechnet.
 

Bei Zahlungsverzug und insbesondere bei gerichtlicher Betreibung werden sämtliche auch offene Rechungen sofort zur Zahlung fällig. Ferner entfallen etwa bewilligte Rabatte. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder von der Ursa Dämmsysteme anerkannte Gegenforderungen handelt.
 

Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 352 Unternehmensgesetzbuch (UGB) berechnet. Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten, wenn der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er für behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne, Unterlagen zur Spezifikation des Vertragsgegenstandes, Klärung sämtlicher rechtlicher Einzelheiten und Anzahlungen zu sorgen hat. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, nach denen der Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, wie z.B. Zahlungsverzug und –einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ungünstige Auskünfte durch Bank- und Kreditinstitute oder Kreditversicherer, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Zug-um-Zug Leistung gegen Auslieferung oder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu verlangen. Kommt der Vertragspartner diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 

V. Beratung:
Für Planungs-, Beratungs-, Verarbeitungshinweise etc. haften wir nur, soweit wir sie über schriftliche Anfrage des Käufers, bezogen auf ein bestimmtes, uns bekanntes Bauvorhaben, ebenfalls schriftlich und verbindlich erteilt haben.
 

VI. Lieferzeit, Lieferung und Rügeverpflichtung:
Die angegebene Lieferzeit ist stets unverbindlich. Eine Haftung hierfür können wir nicht übernehmen. Bei teilbaren Lieferungen und Teillieferungen ist die Ursa Dämmsysteme Austria GmbH auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung und verstehen sich ab Lieferort. Sie sind auch mit der Bekanntgabe der Versandbereitschaft eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden kann. Der Käufer ist zugleich mit der Mitteilung der Versandbereitschaft zur Annahme verpflichtet. Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt die gegenständlichen Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern, zu verrechnen und den Kaufpreis gemäß der Vereinbarung fällig zu stellen oder vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und folglich die Ware anderwärtig zu veräußern. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretender Umstände, wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungs-schwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten, führen nicht zu Verzug durch die Ursa Dämmsysteme Austria GmbH. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so sind wir und der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, gleichzeitig wird jedoch in diesem Fall wechselseitig auf die Geltendmachung allfälliger Schadenersatz oder Verdienstentgeltansprüche verzichtet. Der Vertragspartner kann erst dann eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten ist.
 

Es obliegt dem Empfänger, die Vollständigkeit der Lieferung und eventuelle Transportschäden sofort beim Empfang der Ware festzustellen und bei der Bahn oder dem Transportunternehmen zur Prüfung anzumelden. Zur Sicherstellung der Ersatzansprüche hat sich der Empfänger bei sonstiger Verwirkung jeglicher Ansprüche, Beanstandungen auf dem Lieferschein vom Transportunternehmen bestätigen zu lassen und uns unverzüglich zu informieren.
 

VII. Haftung:
Schadenersatzansprüche stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der beim Vertragspartner eingetretene Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Schadensersatzansprüche stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der beim Vertragspartner eingetretene Schaden  auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht im Falle von Personenschäden (Schäden an Leben und Gesundheit). Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache ab dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, ab dem dieser in Annahmeverzug gerät. Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem vereinbarten Termin, so erfolgt der Versand durch uns mittels einer uns günstig erscheinenden Versandart auf Rechnung des Vertragspartners. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Vertragspartner, den ersten Frachtführer oder Spediteur über.
 

VIII. Eigentumsvorbehalt:
Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der  Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner unser Eigentum. Im Fall der Weiterveräußerung der im Eigentum der Ursa Dämmsysteme Austria GmbH stehenden Waren oder bei Auslieferung des Vorbehaltseigentums an einen Dritten, gleich in welchem Wert oder Zustand, oder bei Einbau bietet der Vertragspartner schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der Ursa Dämmsysteme Austria GmbH die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm hieraus gegebenenfalls entstehenden Schadenersatzansprüche in Höhe der offenen Forderungen an die Ursa Dämmsysteme Austria GmbH an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Ursa Dämmsysteme Austria GmbH ist jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt.
 

IX. Mängelrügen:
Mängelrügen aller Art sind bei sonstiger Verwirkung jeglicher Gewährleistung und Schadenersatzansprüche unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 8 Kalendertagen nach Empfang der Ware bzw, Hervorkommen eines Schadens, schriftlich und auf unseren Wunsch unter Beifügung von Proben an uns zu richten; sie sind zu begründen und haben grundsätzlich vor Verwendung oder Verarbeitung der gerügten Ware zu geschehen, da andernfalls die Ware als angenommen gilt und die Beanstandungen von uns als unzulässig zurückgewiesen werden können.
 

Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen. Mehr- und Minderlieferungen in Menge und Stückzahl sind bis zu 5 % zulässig; sie berechtigen nicht zu Mängelrügen. Keine Mängelansprüche bestehen für Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen unseres Kunden, soweit Mängel auf seinen Angaben beruhen. Wir leisten keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Mängelansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang. Bei Verstößen gegen die von uns zum Vertragsinhalt gemachten Hinweise oder Richtlinien entfallen die Mängelansprüche, soweit die Mängel hierauf zurückzuführen sind.
 

Weitere Ansprüche, insbesondere auf Kosten und Schadenersatz jeder Art, sind für den Fall leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
 

Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche  des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung auf grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ebenso ist die Haftung für Mangelfolgeschäden, soweit diese vorhersehbar sind und uns nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, ausgeschlossen. Die von der Mängelrüge erfassten Waren sind vom Besteller bis zur endgültigen Klärung sachgemäß und trocken aufzubewahren. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
 

Auf die Geltendmachung eines Zurückbehalterechtes sowie auf die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus dem Lieferungsvertrag oder aus anderen Rechtsverhältnissen verzichtet  der Kunde ausdrücklich. Bei nicht fristgerechter bzw. nicht berechtigter Beanstandung sind uns die dadurch entstehenden Kosten, gegebenenfalls einschl. Anfahrtskosten, zu ersetzen (Stundensatz für Einsatz Verkauf und Technik € 46,51, Laborkosten gemäß Rechnung, Anfahrtskosten je km € 0,44, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer).
 

X. Datenverarbeitung:
Die Ursa Dämmsysteme Austria GmbH ist berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen vom Vertragspartner erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere auch dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.
 

XI. Unwirksamkeit:
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen hievon nicht berührt. Etwa unwirksam werden Bestimmungen wenn durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.
 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllung- und Zahlungsort ist Sitz Ursa Dämmsysteme Austria GmbH. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Gerichtsstand auch für alle künftigen Ansprüche aus dem Geschäft einschließlich solcher aus Wechsel, Schecks und anderer Urkunden, ist das die Handelsgerichtsbarkeit ausübendes Gericht in Wien.
 
EVA 126623
ARA 14241
Bonus 2624
Firmenbuch: FN 217042f
UID-Nr.: ATU 57071359